914.13
VGB
CH-SG
Art. 12 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV)
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 12 VGB · b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV)
1. Die E-Government St.Gallen bestätigt
a) die Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
b) die Bezeichnung der Organisation.
2. Die politische Gemeinde lässt beim anerkannten Anbieter ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklären, wenn die Zertifikatinhaberin oder der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.