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914.13 VGB CH-SG

Art. 12 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV)

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 12 VGB · b) qualifizierte Zertifikate (Art. 44 Abs. 3 GBV)

1. Die E-Government St.Gallen bestätigt

a) die Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;

b) die Bezeichnung der Organisation.

2. Die politische Gemeinde lässt beim anerkannten Anbieter ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklären, wenn die Zertifikatinhaberin oder der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

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