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914.13 VGB CH-SG

Art. 11 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB)

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 11 VGB · Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB)

1. Die politische Gemeinde, die den elektronischen Geschäftsverkehr für einen Grundbuchkreis zulässt, meldet dies der E-Government St.Gallen.

2. Die E-Government St.Gallen führt das Verzeichnis der Grundbuchkreise, für die der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist, und veröffentlicht dieses im Internet.

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