914.13
VGB
CH-SG
Art. 11 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB)
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 11 VGB · Elektronischer Geschäftsverkehr a) Meldung (Art. 39 GBV; Art. 175bis EG-ZGB)
1. Die politische Gemeinde, die den elektronischen Geschäftsverkehr für einen Grundbuchkreis zulässt, meldet dies der E-Government St.Gallen.
2. Die E-Government St.Gallen führt das Verzeichnis der Grundbuchkreise, für die der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist, und veröffentlicht dieses im Internet.