914.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Vollzugsbeginn
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Vollzugsbeginn
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2003 angewendet.