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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Vollzugsbeginn

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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

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