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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - b) für Wohneinheiten in Apparthotels

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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · b) für Wohneinheiten in Apparthotels

1. Als Orte, die des Erwerbs von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, gelten folgende Grundbuchkreise und Teilgebiete davon: Amden, Bad Ragaz, Flums, Hemberg, Krummenau, Quarten, Sargans, Vilters-Wangs (Furt und Maienberg).

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