914.1
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Depositenstelle[[1]](#articletitle_text_fn_25804_2_1_c)
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Depositenstelle[[1]](#articletitle_text_fn_25804_2_1_c)
1. Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank mit Sitz in der Schweiz.