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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Depositenstelle[[1]](#articletitle_text_fn_25804_2_1_c)

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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Depositenstelle[[1]](#articletitle_text_fn_25804_2_1_c)

1. Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank mit Sitz in der Schweiz.

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