914.1
CH-SG
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
1. Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht anzubringen.