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914.1 CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

1. Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht anzubringen.

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