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914.1 CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Anhörung der politischen Gemeinde

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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Anhörung der politischen Gemeinde

1. Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn

a) die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;

b) eine Auflage zu widerrufen ist.

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