914.1
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Anhörung der politischen Gemeinde
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Anhörung der politischen Gemeinde
1. Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn
a) die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;
b) eine Auflage zu widerrufen ist.