914.1
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Behörden
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Behörden
1. Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde.
2. Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde.
3. Die Regierung ist Beschwerdeinstanz.