Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.1 CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Behörden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Behörden

1. Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde.

2. Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde.

3. Die Regierung ist Beschwerdeinstanz.

← Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Kantonale Bewilligungsgründe a) Zweitwohnung Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →