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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verfall der Grundsatzbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_25800_2_1_c)

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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verfall der Grundsatzbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_25800_2_1_c)

1. Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

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