914.1
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - b) politische Gemeinde
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · b) politische Gemeinde
1. Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen ein, so erlässt sie ein Reglement.