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914.1 CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - b) politische Gemeinde

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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · b) politische Gemeinde

1. Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen ein, so erlässt sie ein Reglement.

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