914.1
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel[[1]](#articletitle_text_fn_25797_2_1_c)
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel[[1]](#articletitle_text_fn_25797_2_1_c)
1. Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person dient
a) als Ferienwohnung;
b) als Wohneinheit in einem Apparthotel.
2. Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.
3. Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.