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914.1 CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Kantonale Bewilligungsgründe a) Zweitwohnung

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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Kantonale Bewilligungsgründe a) Zweitwohnung

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

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