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914.1 CH-SG

Kantonale Bewilligungsgründe a) Zweitwohnung

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

1. Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person dient

a) als Ferienwohnung;

b) als Wohneinheit in einem Apparthotel.

2. Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

3. Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.

1. Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen ein, so erlässt sie ein Reglement.

1. Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

1. Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde.

2. Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde.

3. Die Regierung ist Beschwerdeinstanz.

1. Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn

a) die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;

b) eine Auflage zu widerrufen ist.

1. Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank mit Sitz in der Schweiz.

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