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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften - Abrechnung

I. Bemessung
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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften · Abrechnung

1. Die Beiständin oder der Beistand rechnet die Entschädigung in der Regel nach Abschluss der Rechnungsperiode nach Art. 410 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der Beiständin oder des Beistandes angemessene Akontozahlungen festlegen.

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