912.51
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften - Abrechnung
I. Bemessung
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften · Abrechnung
1. Die Beiständin oder der Beistand rechnet die Entschädigung in der Regel nach Abschluss der Rechnungsperiode nach Art. 410 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der Beiständin oder des Beistandes angemessene Akontozahlungen festlegen.