912.51
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften - Pauschale Entschädigung
I. Bemessung
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften · Pauschale Entschädigung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel für eine Berichtsperiode von zwei Jahren eine pauschale Entschädigung fest. Eine kürzere Dauer der Beistandschaft wird bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt.
2. Die pauschale Entschädigung beträgt wenigstens Fr. 1000.- und höchstens Fr. 10 000.-. Die Beiständin oder der Beistand kann eine tiefere Entschädigung beantragen oder auf die Entschädigung verzichten.
3. Für Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann ein Zuschlag zur pauschalen Entschädigung ausgerichtet werden.