Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Verantwortlichkeit
Art. 9 EG-KES · Verantwortlichkeit
1. Der Kanton hat für die nach Art. 454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 für die Aufsicht zuständige Stelle.
2. Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 dem Kanton nach Abs. 1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
3. Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 1959 sachgemäss angewendet.