912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Unvereinbarkeit
II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 7 EG-KES · Unvereinbarkeit
1. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
a) üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus;
b)* gehören weder der übrigen Verwaltung einer Trägerschaftsgemeinde nach Art. 2 Bst. a dieses Erlasses noch dem Rat einer an der Trägerschaft beteiligten politischen Gemeinde an.