912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - b) Qualifikation
II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 6 EG-KES · b) Qualifikation
1. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 oder ist als Rechtsagentin oder Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen.