912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Mitglieder a) Anzahl und Stellvertretung
II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 5 EG-KES · Mitglieder a) Anzahl und Stellvertretung
1. Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertretung unter den Mitgliedern möglich ist. Es kann als Ersatzmitglieder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons St.Gallen bezeichnen.
2. Das zuständige Departement kann ein Geschäft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen, wenn eine Behörde wegen Ausstandspflichten der Mitglieder nicht beschlussfähig ist. Mit der Zuweisung regelt es die Übernahme der Verfahrenskosten und der Barauslagen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.