912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 40 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Vertrauensperson
V. Fürsorgerische Unterbringung
Art. 40 EG-KES · Vertrauensperson
1. Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der ambulanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet.