Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 40 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Vertrauensperson

V. Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 40 EG-KES · Vertrauensperson

1. Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der ambulanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet.

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