Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - 2. Gemeindegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_243416_2_1_c)

II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 4 EG-KES · 2. Gemeindegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_243416_2_1_c)

1. Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 über die Amtspflichten, die Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss angewendet.

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