912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - b) Arten
V. Fürsorgerische Unterbringung
Art. 39 EG-KES · b) Arten
1. Ambulante Massnahmen sind insbesondere
a) die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;
b) die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;
c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten.
2. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu überwachen.