Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - b) Arten

V. Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 39 EG-KES · b) Arten

1. Ambulante Massnahmen sind insbesondere

a) die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;

b) die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;

c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten.

2. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu überwachen.

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