Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 37 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Nachbetreuung

V. Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 37 EG-KES · Nachbetreuung

1. Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren.

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