912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 37 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Nachbetreuung
V. Fürsorgerische Unterbringung
Art. 37 EG-KES · Nachbetreuung
1. Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren.