Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 33 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Fachliche Aufsicht

IV. Beistandschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 EG-KES · Fachliche Aufsicht

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.

← Art. 32 EG-KES Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Zuständigkeit Art. 34 EG-KES →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →