912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 33 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Fachliche Aufsicht
IV. Beistandschaft
Art. 33 EG-KES · Fachliche Aufsicht
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.