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912.5 EG-KES CH-SG

Art. 32 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Entschädigung und Spesenersatz

IV. Beistandschaft
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Art. 32 EG-KES · Entschädigung und Spesenersatz

1. Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.

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