912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung 1. Vereinbarung[[1]](#articletitle_text_fn_243415_2_1_c)
II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 3 EG-KES · b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung 1. Vereinbarung[[1]](#articletitle_text_fn_243415_2_1_c)
1. Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens
a) Name und Sitz;
b) Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;
c) Bezeichnung der Kontrollstelle;
d) Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
e) Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten;
f) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
g) Auflösungsverfahren.