Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung 1. Vereinbarung[[1]](#articletitle_text_fn_243415_2_1_c)

II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 3 EG-KES · b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung 1. Vereinbarung[[1]](#articletitle_text_fn_243415_2_1_c)

1. Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens

a) Name und Sitz;

b) Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;

c) Bezeichnung der Kontrollstelle;

d) Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

e) Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten;

f) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

g) Auflösungsverfahren.

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