Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 29 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Verzicht auf Anhörung

III. Verfahren - 3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
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Art. 29 EG-KES · Verzicht auf Anhörung

1. Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.

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