912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 29 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Verzicht auf Anhörung
III. Verfahren - 3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
Art. 29 EG-KES · Verzicht auf Anhörung
1. Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.