Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Rechtshängigkeit

III. Verfahren - 2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 22 EG-KES · Rechtshängigkeit

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig

a) durch Eröffnung von Amtes wegen;

b) mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;

c) durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;

d) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist.

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