912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Rechtshängigkeit
III. Verfahren - 2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 22 EG-KES · Rechtshängigkeit
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig
a) durch Eröffnung von Amtes wegen;
b) mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;
c) durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;
d) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist.