Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Trägerschaft a) Formen[[1]](#articletitle_text_fn_243414_2_1_c)

II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 2 EG-KES · Trägerschaft a) Formen[[1]](#articletitle_text_fn_243414_2_1_c)

1. Die politischen Gemeinden setzen durch Vereinbarung als Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein

a) eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 136 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 für weitere Gemeinden handelt;

b) einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband;

c) eine öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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