Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.5 EG-KES CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 EG-KES · Zuständigkeit

1. Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) über den Kindes- und Erwachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.

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