912.5
EG-KES
CH-SG
Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) - Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 EG-KES · Zuständigkeit
1. Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) über den Kindes- und Erwachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.