912.4
KJVCSC
CH-SG
Art. 8 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - c) Massnahmen
II. Aufsicht
Art. 8 KJV · c) Massnahmen
1. Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der zuständigen Behörde Antrag.
2. Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist.
3. Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung.