912.4
KJVCSC
CH-SG
Art. 7 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - b) Verfahren
II. Aufsicht
Art. 7 KJV · b) Verfahren
1. Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und unangemeldete Besuche aus.
2. Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.