Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 7 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - b) Verfahren

II. Aufsicht
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Art. 7 KJV · b) Verfahren

1. Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und unangemeldete Besuche aus.

2. Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.

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