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912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 6 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz

II. Aufsicht
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Art. 6 KJV · Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz

1. Das Amt für Soziales

a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften;

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;

c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der untergebrachten Minderjährigen zusammen;

d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

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