912.4
KJVCSC
CH-SG
Art. 6 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz
II. Aufsicht
Art. 6 KJV · Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz
1. Das Amt für Soziales
a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;
c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der untergebrachten Minderjährigen zusammen;
d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.