912.4
KJVCSC
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Verzeichnis der Einrichtungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KJV · Verzeichnis der Einrichtungen
1. Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.
2. Das Verzeichnis enthält
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;
c) Datum der Betriebsbewilligung.
3. Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volksschulen.