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912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 4 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Verzeichnis der Einrichtungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KJV · Verzeichnis der Einrichtungen

1. Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.

2. Das Verzeichnis enthält

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;

c) Datum der Betriebsbewilligung.

3. Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volksschulen.

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