Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 3 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Koordination

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KJV · Koordination

1. Die bewilligende Stelle

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen;

b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an;

c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der aufgenommenen Minderjährigen den Wegfall der Betriebsbewilligung.

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