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912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 18 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 KJV · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3, ab 1. Januar 2000 angewendet.

2. Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 angewendet.

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