Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 12 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Amt für Soziales

III. Qualitätssicherung und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 KJV · Amt für Soziales

1. Das Amt für Soziales

a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;

b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin;

c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an;

d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung des Personals.

← Art. 11 KJV Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Geltungsbereich Art. 17 KJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →