912.4
KJVCSC
CH-SG
Art. 12 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Amt für Soziales
III. Qualitätssicherung und Beratung
Art. 12 KJV · Amt für Soziales
1. Das Amt für Soziales
a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;
b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin;
c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an;
d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung des Personals.