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912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 11 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - b) Beratung

III. Qualitätssicherung und Beratung
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Art. 11 KJV · b) Beratung

1. Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene Minderjährige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal und Leitung der Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen Zusammenarbeit.

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