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912.4 KJVCSC CH-SG

Art. 10 Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) - Heimorgane a) Betreuungsqualität

III. Qualitätssicherung und Beratung
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Art. 10 KJV · Heimorgane a) Betreuungsqualität

1. Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für eine zweckmässige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

2. Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private Volksschulen mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.

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