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912.3 PKV CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich

II. Tagespflege
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Art. 9 PKV · Geltungsbereich

1. Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens fünf Kindern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).

2. Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten, wenn Geschwister betreut werden.

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