912.3
PKV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Aufsicht
I. Familienpflege
Art. 8 PKV · Aufsicht
1. Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 wird sachgemäss angewendet.
2. Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vormundin oder dem Vormund, der Beiständin oder dem Beistand und von der zuweisenden Behörde Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.