912.3
PKV
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Mitteilungspflicht
I. Familienpflege
Art. 6 PKV · Mitteilungspflicht
1. Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderungen der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheinigung betreffen.
2. Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der elterlichen Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung eines Kindes in Familienpflege mit.