912.3
PKV
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - c) Verfahren
I. Familienpflege
Art. 4 PKV · c) Verfahren
1. Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ab.
2. Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses erfüllt sind.
3. Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über
a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;
b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege;
c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter und Gesundheit von Pflegekindern.