Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - c) Verfahren

I. Familienpflege
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Art. 4 PKV · c) Verfahren

1. Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ab.

2. Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses erfüllt sind.

3. Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über

a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;

b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege;

c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter und Gesundheit von Pflegekindern.

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