Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - b) Voraussetzungen

I. Familienpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 PKV · b) Voraussetzungen

1. Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn

a) die Pflegeeltern

1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;

2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;

3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

← Art. 2 PKV Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich Art. 4 PKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →