912.3
PKV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - b) Voraussetzungen
I. Familienpflege
Art. 3 PKV · b) Voraussetzungen
1. Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn
a) die Pflegeeltern
1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;
3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.