912.3
PKV
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Übergangsbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 24 PKV · Übergangsbestimmungen
1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.
2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.