Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 24 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Übergangsbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 24 PKV · Übergangsbestimmungen

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.

2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.

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