912.3
PKV
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 PKV · Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
1. Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.
2. Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege.