Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

III. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 PKV · Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

1. Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.

2. Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege.

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