Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 17 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Beizug von Sachverständigen

III. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 PKV · Beizug von Sachverständigen

1. Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen beiziehen und ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen

a) Eignungsabklärung;

b) Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.

2. Sachverständig ist, wer

a) eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie abgeschlossen hat;

b) Kenntnisse in Familienfragen nachweist.

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