Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Entschädigung der Pflegeeltern

III. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 PKV · Entschädigung der Pflegeeltern

1. Die Entschädigung der Pflegeeltern richtet sich nach der Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember 2019.

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