912.3
PKV
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Aufsicht
II. Tagespflege
Art. 14 PKV · Aufsicht
1. Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 wird sachgemäss angewendet.
2. Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.