Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Aufsicht

II. Tagespflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 PKV · Aufsicht

1. Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 wird sachgemäss angewendet.

2. Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

← Art. 13 PKV Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich Art. 15 PKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →