912.3
PKV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Bewilligung
II. Tagespflege
Art. 13 PKV · Bewilligung
1. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Aufnahme nicht untersagt.