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912.3 PKV CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Bewilligung

II. Tagespflege
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Art. 13 PKV · Bewilligung

1. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Aufnahme nicht untersagt.

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